3.3 In begründeten Fällen kann der Vorstand der
Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen
Termin zustimmen.
3.4 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder
Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen
des Vereins.
3.5 Kündigungen durch den Verein erfolgen durch den
Vorstand nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift. Gegen die Kündigung kann innerhalb zweier
Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens
schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Ein-
spruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.5.1 Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt die
Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein.
3.5.1.1 Wenn der Pächter mit der Entrichtung seiner
Zahlungen (Mitgliedsbeitrag, Pachtzins und Umlage) für
mindestens ein Vierteljahr im Verzug ist und nicht inner-
halb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die
Zahlungsverpflichtungen erfüllt, oder
3.5.1.2 wenn der Pächter oder von ihm auf dem Klein-
gartengrundstück geduldete Personen so schwerwie-
gende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den
Frieden der Gemeinschaft der Usa-Gärtner so nachhaltig
stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertrags-
verhältnisses nicht zugemutet werden kann.
3.5.2 Spätestens am dritten Werktag im August mit
Wirkung zum 30. November kündigt der Vorstand, wenn
der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung
des Vorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung
fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des
Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt,
insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen nutzt,
das Grundstück unbefugt Dritten überlässt, erhebliche
Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer ange-
messenen Frist abstellt oder sonstige Gemeinschafts-
leistungen für den Verein verweigert.
3.5.3 Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage
für das mit Abschluss des Pachtvertrages zustande
gekommenen Pachtverhältnisses ist, endet mit dem
Wirksamwerden einer Kündigung automatisch auch die
Mitgliedschaft. Im Falle der Kündigung lediglich der
Mitgliedschaft durch einen Gartenpächter wird der Vor-
stand daher das Pachtverhältnis kündigen, sodass
Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt
beendet sind.
4. Gartenwechsel
Gibt ein Pächter seinen Kleingarten nach ordentlicher
Kündigung auf, dürfen eingebrachte Werte (Baulich-
keiten, Zäune, Anpflanzungen) ohne Genehmigung des
Vorstandes nicht entfernt werden. Der Vorstand lässt den
Wert der Bebauung durch die Wertermittlungskommis-
sion des Vereins feststellen. In besonderen Fällen
können Vorstand und Pächter jedoch darauf verzichten
und unmittelbar eine andere Wertermittlung einleiten. Bei
der Wertermittlung der Gartenlauben, die nach dem 31.
März 2002 errichtet werden, wird ein Höchstbetrag von
€ 1.500,00 festgelegt; Einrichtungen/ Inhalte der Lauben
fallen nicht unter die Wertermittlung. Das Ergebnis ist
dem ausscheidenden Pächter mitzuteilen. Bei der Wert-
ermittlung entstehende Kosten sind vom Vorpächter zu
zahlen; ebenso hat er noch ausstehende Forderungen
des Vereins zu begleichen. Die Weiterverpachtung des
Kleingartens erfolgt durch den Vorstand nach der bei ihm
geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in
begründeten Ausnahmefällen möglich. Der festgesetzte
Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei der
vertraglich abgesicherten Übernahme des Gartens an
den Vorpächter zu zahlen. Eine Werterstattung durch
den Verein ist ausgeschlossen.
5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Gemeinschaft Usa-Gärten e.V.; sie hat mindestens
einmal im Kalenderjahr innerhalb der ersten drei Monate
als Hauptversammlung stattzufinden. Die Einladung
erfolgt durch den Vorstand durch Übersendung der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 21 Tagen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis
31.01.des laufenden Kalenderjahres schriftlich dem
Vorsitzenden einzureichen. Initiativanträge können auf
die Tagesordnung genommen werden, wenn mindestens
2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
5.2 Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf
angesetzt werden. Eine Mitgliederversammlung muss
durchgeführt werden, wenn dies 25 % der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangen.
5.3 Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, lediglich ein Beschluss über
die Vereinsauflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 aller
abgegebenen Stimmen. Die Wahlen des Ersten
Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie
des Kassierers sind geheim durchzuführen. Die Wahlen
der Beisitzer und alle übrigen Abstimmungen können per
Akklamation durchgeführt werden, sofern nicht geheime
Abstimmung gefordert wird. Für jeden Kleingarten gibt es
nur ein Stimmrecht. Ehepartner können sich schriftlich
entscheiden, wer das Stimmrecht wahrnimmt. Das Rede-
und Antragsrecht aller anwesenden Kleingärtner wird
dadurch nicht berührt.
Satzung: 1 (2) 3 4 5 Gartenordnung: 1 2 Bebauungsplan: 1 2