3.3 In begründeten Fällen kann der Vorstand der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen. 3.4 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins. 3.5 Kündigungen durch den Verein erfolgen durch den Vorstand nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Gegen die Kündigung kann innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Ein- spruch entscheidet die Mitgliederversammlung. 3.5.1 Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein. 3.5.1.1 Wenn der Pächter mit der Entrichtung seiner Zahlungen (Mitgliedsbeitrag, Pachtzins und Umlage) für mindestens ein Vierteljahr im Verzug ist und nicht inner- halb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die Zahlungsverpflichtungen erfüllt, oder 3.5.1.2 wenn der Pächter oder von ihm auf dem Klein- gartengrundstück geduldete Personen so schwerwie- gende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden der Gemeinschaft der Usa-Gärtner so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses nicht zugemutet werden kann. 3.5.2 Spätestens am dritten Werktag im August mit Wirkung zum 30. November kündigt der Vorstand, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen nutzt, das Grundstück unbefugt Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer ange- messenen Frist abstellt oder sonstige Gemeinschafts- leistungen für den Verein verweigert. 3.5.3 Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluss des Pachtvertrages zustande gekommenen Pachtverhältnisses ist, endet mit dem Wirksamwerden einer Kündigung automatisch auch die Mitgliedschaft. Im Falle der Kündigung lediglich der Mitgliedschaft durch einen Gartenpächter wird der Vor- stand daher das Pachtverhältnis kündigen, sodass Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind. 4. Gartenwechsel Gibt ein Pächter seinen Kleingarten nach ordentlicher Kündigung auf, dürfen eingebrachte Werte (Baulich- keiten, Zäune, Anpflanzungen) ohne Genehmigung des Vorstandes nicht entfernt werden. Der Vorstand lässt den
Wert der Bebauung durch die Wertermittlungskommis- sion des Vereins feststellen. In besonderen Fällen können Vorstand und Pächter jedoch darauf verzichten und unmittelbar eine andere Wertermittlung einleiten. Bei der Wertermittlung der Gartenlauben, die nach dem 31. März 2002 errichtet werden, wird ein Höchstbetrag von € 1.500,00 festgelegt; Einrichtungen/ Inhalte der Lauben fallen nicht unter die Wertermittlung. Das Ergebnis ist dem ausscheidenden Pächter mitzuteilen. Bei der Wert- ermittlung entstehende Kosten sind vom Vorpächter zu zahlen; ebenso hat er noch ausstehende Forderungen des Vereins zu begleichen. Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vorstand nach der bei ihm geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei der vertraglich abgesicherten Übernahme des Gartens an den Vorpächter zu zahlen. Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen. 5 Mitgliederversammlung 5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft Usa-Gärten e.V.; sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr innerhalb der ersten drei Monate als Hauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand durch Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 21 Tagen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis 31.01.des laufenden Kalenderjahres schriftlich dem Vorsitzenden einzureichen. Initiativanträge können auf die Tagesordnung genommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen. 5.2 Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf angesetzt werden. Eine Mitgliederversammlung muss durchgeführt werden, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. 5.3 Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, lediglich ein Beschluss über die Vereinsauflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen. Die Wahlen des Ersten Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Kassierers sind geheim durchzuführen. Die Wahlen der Beisitzer und alle übrigen Abstimmungen können per Akklamation durchgeführt werden, sofern nicht geheime Abstimmung gefordert wird. Für jeden Kleingarten gibt es nur ein Stimmrecht. Ehepartner können sich schriftlich entscheiden, wer das Stimmrecht wahrnimmt. Das Rede- und Antragsrecht aller anwesenden Kleingärtner wird dadurch nicht berührt.
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Satzung:  1 (2) 3  4  5     Gartenordnung:   1  2           Bebauungsplan:  1  2   
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