Gemeinschaft Usa-Gärten e.V.   Bad Nauheim Gartenordnung 2009 Vorbemerkung: Das Bundeskleingartengesetz (BKIeingG) von 1983 und seine Fortschreibungen be- zeichnen einen Kleingarten als einen Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Daraus sowie aus der historischen Entwicklung des Kleingartenwesens, den Kommentierungen zum Klein- gartengesetz und aus der örtlichen Lage unserer Anlage ergibt sich folgendes: > Mindestens 50 % der Fläche eines Kleingartens sind gärtnerisch zu nutzen (Anbau von Obst und Gemüse); Ernteerträge dürfen nicht verkauft werden. > Der Erholungs- und Freizeitwert eines Kleingartens wird nicht nur in der Pflege und Unterhaltung des Gartens, sondern auch in der Muße in einem entsprechend ange- legten Teil des Gartens (Rasenstück, Blumen) gesehen. > Unsere Kleingartenanlage stellt eine Bereicherung des Anteils Grün der Stadt Bad Nauheim dar. > Im Weichbild der Stadt soll die Kleingartenanlage das Interesse von Spaziergängern und Besuchern finden und auch ihnen Freude bereiten. Im Einzelnen sind folgende Vorschriften zu beachten: 1. Äußere Ordnung Maßgeblich für die äußere Ordnung ist der von der Stadt Bad Nauheim mit Ausstellungsbeschluss und Bekannt- machung vom 06. Juni 2000 gültige Bebauungsplan „Kleingartenanlage am Promenadenweg 1 und 2", dessen Textteil der Gartenordnung als Anlage beigefügt ist. Die Beachtung des Bebauungsplanes ist für die weitere Zu- kunft zwingend. Das bedeutet, dass alle Änderungen von Bebauung und Bewuchs sich stringent an den Bebau- ungsplan auszurichten haben und somit die Festsetzun- gen des Bebauungsplans nach und nach vollständig umgesetzt werden. Mit dem nachfolgenden Stichwort- katalog wird auf wesentliche Abschnitte im Bebauungs- plan hingewiesen: > Einfriedungen Abschnitt B7 (Anmerkung: jeder Gärtner ist für den südlichen Zwischenzaun verantwortlich) > Gartenhütten Abschnitte A 1.1 bis 1.4; 1.6; 3.3; B 4,5; > Gartennutzung Abschnitte A 3.1; B 8 > Leitungstrassen Abschnitte C 13 > Natur- und Landschaftsschutz Abschnitte A 3.1 bis 3.3 > Rechtsgrundlagen Abschnitt D > Usa- Ufer Abschnitte A 1.7; 3.3 > Verkehrsflächen Abschnitte A 1.5; B 9 > Wasser Abschnitte C 11; 14; 15 > Im Abschnitt A2 sind umfangreiche Empfehlungen für die artgerechte Wahl von Bäumen und Sträuchern
gegeben, sowie ein Verbot der Neupflanzung von Nadel- hölzern. Diese grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25) umfassen das Kleingartengebiet „Am Promena- denweg 1 und 2" allgemein. In den Gärten sind die Anpflanzungen bzw. Aufwuchs - bei üblicher klein- gärtnerischen Nutzung - im Leitfaden zur Wertermittlung in hessischen Kleingärten geregelt. Herausgeber ist der Landesverband Hessens der Kleingärtner e.V. Im Bebauungsplan wird nicht auf Gewächshäuser einge- gangen. Nach dem BKIeingG und der Kommentierung dazu haben Gewächshäuser eine Hilfsfunktion bei der kleingärtnerischen Nutzung. Die für den Kleingarten angemessene Größe reicht bis zu maximal 4 m² Grund- fläche. Ebenfalls an die Gartengröße angepasst soll ein Gartenteich einschließlich Uferrand höchstens 10 m² Fläche beanspruchen. 2. Innere Ordnung Die Nutzung des Gartens soll der Vorbemerkung ent- sprechen. Der Garten soll immer gepflegt sein. Unkraut auf Beeten und Wegen ist einzudämmen; insbesondere ist zu verhindern, dass Unkräuter zum Samentragen kommen. Ein Biogarten muss kein Unkrautgarten sein. Eine feste, ständige Elektroinstallation in der Gartenhütte widerspricht der Bestimmung, dass die Gartenhütten nicht bewohnbar, also zum dauernden Aufenthalt einge- richtet sein dürfen, und ist demnach nicht gestattet. Die Stromentnahme beschränkt sich daher grundsätzlich auf die nur kurzfristige Benutzung von Elektro- Arbeits- geräten. Nach Einfahrt auf das Gelände, bzw. nach Ausfahrt vom Gelände der Gemeinschaft Usa-Gärten e.V., sind die installierten Absperrvorrichtungen (z.B. Pfosten und Schranke) unverzüglich wieder zu schließen. Zufahrtswege für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sind freizuhalten. Nichtbeachtung ist dem Vorstand zu melden. 3. Abfallbeseitigung 3.1 Verrottbare Gartenabfälle sind zu kompostieren. Der Komposthaufen soll so angelegt sein, dass Nachbarn und der Gesamteindruck der Gartenanlage dadurch nicht beeinträchtigt werden. Gartengehölze bis zu einer ge- wissen Stärke kann man mit entsprechenden Geräten zerkleinern; die Anreicherung des Kompostes mit Zellu- lose dient einer Verbesserung. Zu gewissen Zeiten wird der Verein nach Möglichkeit den städtischen Busch- hacker zur Beseitigung von im Garten nicht verwertbaren Holzabfällen bestellen. 3.2 Die Ordnungsbehörde der Stadt Bad Nauheim stellt sehr eindeutig fest, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben das Verbrennen von Abfällen auf dem Gelände der Kleingartenanlage Usa- Gärten in Bad Nauheim grundsätzlich unterbleiben muss (Magistrat der Stadt Bad Nauheim im August 2006).
Satzung:  1  2  3  4  5     Gartenordnung:   (1) 2         Bebauungsplan:  1  2   
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