Gemeinschaft Usa-Gärten e.V. Bad Nauheim
Gartenordnung 2009
Vorbemerkung: Das Bundeskleingartengesetz
(BKIeingG) von 1983 und seine Fortschreibungen be-
zeichnen einen Kleingarten als einen Garten, der dem
Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen Gewinnung von
Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur
Erholung dient.
Daraus sowie aus der historischen Entwicklung des
Kleingartenwesens, den Kommentierungen zum Klein-
gartengesetz und aus der örtlichen Lage unserer Anlage
ergibt sich folgendes:
> Mindestens 50 % der Fläche eines Kleingartens sind
gärtnerisch zu nutzen (Anbau von Obst und Gemüse);
Ernteerträge dürfen nicht verkauft werden.
> Der Erholungs- und Freizeitwert eines Kleingartens wird
nicht nur in der Pflege und Unterhaltung des Gartens,
sondern auch in der Muße in einem entsprechend ange-
legten Teil des Gartens (Rasenstück, Blumen) gesehen.
> Unsere Kleingartenanlage stellt eine Bereicherung des
Anteils Grün der Stadt Bad Nauheim dar.
> Im Weichbild der Stadt soll die Kleingartenanlage das
Interesse von Spaziergängern und Besuchern finden und
auch ihnen Freude bereiten.
Im Einzelnen sind folgende Vorschriften zu beachten:
1. Äußere Ordnung
Maßgeblich für die äußere Ordnung ist der von der Stadt
Bad Nauheim mit Ausstellungsbeschluss und Bekannt-
machung vom 06. Juni 2000 gültige Bebauungsplan
„Kleingartenanlage am Promenadenweg 1 und 2", dessen
Textteil der Gartenordnung als Anlage beigefügt ist. Die
Beachtung des Bebauungsplanes ist für die weitere Zu-
kunft zwingend. Das bedeutet, dass alle Änderungen von
Bebauung und Bewuchs sich stringent an den Bebau-
ungsplan auszurichten haben und somit die Festsetzun-
gen des Bebauungsplans nach und nach vollständig
umgesetzt werden. Mit dem nachfolgenden Stichwort-
katalog wird auf wesentliche Abschnitte im Bebauungs-
plan hingewiesen:
> Einfriedungen Abschnitt B7 (Anmerkung: jeder Gärtner
ist für den südlichen Zwischenzaun verantwortlich)
> Gartenhütten Abschnitte A 1.1 bis 1.4; 1.6; 3.3; B 4,5;
> Gartennutzung Abschnitte A 3.1; B 8
> Leitungstrassen Abschnitte C 13
> Natur- und Landschaftsschutz Abschnitte A 3.1 bis 3.3
> Rechtsgrundlagen Abschnitt D
> Usa- Ufer Abschnitte A 1.7; 3.3
> Verkehrsflächen Abschnitte A 1.5; B 9
> Wasser Abschnitte C 11; 14; 15
> Im Abschnitt A2 sind umfangreiche Empfehlungen für
die artgerechte Wahl von Bäumen und Sträuchern
gegeben, sowie ein Verbot der Neupflanzung von Nadel-
hölzern. Diese grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs.
1 Nr. 25) umfassen das Kleingartengebiet „Am Promena-
denweg 1 und 2" allgemein. In den Gärten sind die
Anpflanzungen bzw. Aufwuchs - bei üblicher klein-
gärtnerischen Nutzung - im Leitfaden zur Wertermittlung
in hessischen Kleingärten geregelt. Herausgeber ist der
Landesverband Hessens der Kleingärtner e.V.
Im Bebauungsplan wird nicht auf Gewächshäuser einge-
gangen. Nach dem BKIeingG und der Kommentierung
dazu haben Gewächshäuser eine Hilfsfunktion bei der
kleingärtnerischen Nutzung. Die für den Kleingarten
angemessene Größe reicht bis zu maximal 4 m² Grund-
fläche. Ebenfalls an die Gartengröße angepasst soll ein
Gartenteich einschließlich Uferrand höchstens 10 m²
Fläche beanspruchen.
2. Innere Ordnung
Die Nutzung des Gartens soll der Vorbemerkung ent-
sprechen. Der Garten soll immer gepflegt sein. Unkraut
auf Beeten und Wegen ist einzudämmen; insbesondere
ist zu verhindern, dass Unkräuter zum Samentragen
kommen. Ein Biogarten muss kein Unkrautgarten sein.
Eine feste, ständige Elektroinstallation in der Gartenhütte
widerspricht der Bestimmung, dass die Gartenhütten
nicht bewohnbar, also zum dauernden Aufenthalt einge-
richtet sein dürfen, und ist demnach nicht gestattet. Die
Stromentnahme beschränkt sich daher grundsätzlich auf
die nur kurzfristige Benutzung von Elektro- Arbeits-
geräten. Nach Einfahrt auf das Gelände, bzw. nach
Ausfahrt vom Gelände der Gemeinschaft Usa-Gärten
e.V., sind die installierten Absperrvorrichtungen (z.B.
Pfosten und Schranke) unverzüglich wieder zu
schließen. Zufahrtswege für Polizei, Feuerwehr und
Rettungsdienste sind freizuhalten. Nichtbeachtung ist
dem Vorstand zu melden.
3. Abfallbeseitigung
3.1 Verrottbare Gartenabfälle sind zu kompostieren. Der
Komposthaufen soll so angelegt sein, dass Nachbarn
und der Gesamteindruck der Gartenanlage dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Gartengehölze bis zu einer ge-
wissen Stärke kann man mit entsprechenden Geräten
zerkleinern; die Anreicherung des Kompostes mit Zellu-
lose dient einer Verbesserung. Zu gewissen Zeiten wird
der Verein nach Möglichkeit den städtischen Busch-
hacker zur Beseitigung von im Garten nicht verwertbaren
Holzabfällen bestellen.
3.2 Die Ordnungsbehörde der Stadt Bad Nauheim stellt
sehr eindeutig fest, dass aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben das Verbrennen von Abfällen auf dem Gelände
der Kleingartenanlage Usa- Gärten in Bad Nauheim
grundsätzlich unterbleiben muss (Magistrat der Stadt
Bad Nauheim im August 2006).
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