3.2 Der in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest-
gesetzte sporadisch wasserführende Graben wird 1 x jährlich
im Frühjahr (März- April) gemäht (Abfuhr des Mähgutes).
3.3 Auf der in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest-
gesetzte 10 m- Streifen entlang der Usa sind die intensive
Gartennutzung einzustellen und bauliche Anlagen zu ent-
fernen. Auf ihr soll sich eine Extensivwiese entwickeln
können, die 2x jährlich durch die Stadt Bad Nauheim gemäht
wird (Erste Mahd ab 15.6./ Abfuhr des Mähgutes/ kein
Dünger- bzw. Biozideinsatz). Außerdem werden Gewässer-
aufweitungen geschaffen.
An der Gewässeroberkante werden autochthone Bäume
gepflanzt: Schwarzerle (Alnus glutinosa) sowie Weidenarten
z.B. Salweide (Salix caprea u.a.).
Eine Bebauung mit Hütten und Zäunen ist in diesem Bereich
nicht zulässig.
Textfestsetzungen B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß §87 HBO
4. Gebäude: Die Firsthöhe der Gartenhütten bzw. -lauben
darf 2,50 m - gemessen ab der Oberkante des gewachsenen
Bodens - nicht überschreiten.
5. Dachgestaltung: Für alle Gebäude sind Sattel- oder
Pultdächer mit einer Dachneigung zwischen 15 ° und 30 °
vorgeschrieben. Die Dacheindeckung hat in schieferfarbigen,
rotbraunen oder ziegelroten Farbtönen zu erfolgen.
6. Baugestaltung: Die Farbgebung der baulichen Anlagen
hat in gedeckten Pastelltönen zu erfolgen. Die Gartenhütten
bzw. -Lauben sind in einfacher Holzbauweise zu errichten,
die Gründung ist als Punkt- oder Streifenfundament auszu-
führen. Die Gartenlauben und Hütten sind auf mindestens
einer Seite mit Gehölzen oder mit Rank- und Kletterpflanzen
zu begrünen. Vorhandene Gebäude, die nicht aus land-
schaftsgerechten Materialien bestehen, sind bis zu ihrer
Erneuerung einzugrünen.
7. Einfriedungen: Einfriedungen sind als Holzstaketen- oder
Maschendrahtzaun (max. Höhe: 1,50 m) auszuführen. Bei
Maschendrahtzäunen muss die Maschengröße mindestens
5x5 cm betragen. Zaunsockel sind nicht zulässig. Die
Einfriedung ist mit einem Abstand von mindestens 0,10 m zur
Erdoberfläche zu errichten. Die Zäune sind in die
festgesetzten Pflanzungen zu integrieren.
8. Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen:
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als gärtnerisch
gestaltete und genutzte Grünflächen oder als Natur- bzw.
Streuobstwiese anzulegen. Das Abstellen von Wohn- oder
Bauwagen ist innerhalb des Geltungsbereiches nicht
gestattet. Je 200 m² Gartenfläche ist mindestens ein hoch-
stämmiger Obstbaum zu pflanzen.
9. Gestaltung der Verkehrsflächen: Die vorhandenen
Kieswege dürfen nicht befestigt werden. Die Wege innerhalb
der Gartenflächen dürfen nur in wasserdurchlässiger Bau-
weise gestaltet werden (z.B. Rindenmulch, Kies, Pflaster mit
einer Fugenbreite von mindestens 1 cm). Die Errichtung von
Stellplätzen auf den Gartengrundstücken ist nicht zulässig.
Textfestsetzungen C.
Hinweise und nachrichtliche Übernahmen:
10. Bodenfunde: Bodenfunde sind gem. § 20 Denkmal-
schutzgesetz zu behandeln. Die Fundmeldungen sind an
das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abt. Vor- und
Frühgeschichte Wiesbaden, den Magistrat der Stadt Bad
Nauheim oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim
Kreisausschuss des Wetteraukreises zu richten.
11. Brauchwasser: Das Niederschlagswasser von den
Dachflächen ist in oberirdischen Behältern aufzufangen und
als Brauch- oder Gießwasser zu verwenden bzw. in den
Gärten zu versickern. Der Bau von Zisternen ist nicht
zulässig. Der Bau von Teichen ist nur in ungebrannter Ton-
oder Folienausbildung mit abgeflachten Ufern zulässig.
12. Pflege der Grundstücke: Alle Grundstücke sind so zu
pflegen, dass der Naturhaushalt und das Landschaftsbild
nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der Erholungs-
wert für die Bevölkerung erhalten bleibt; pflegepflichtig sind
die Eigentümer.
13. Leitungstrassen: Die im Geltungsbereich liegenden
oder noch zu verlegenden Versorgungsleitungen der Stadt-
werke Bad Nauheim dürfen nicht überbaut oder bepflanzt
werden.
14. Oberflächenwasser: Der Wegedurchlass des Prome-
nadenweges zwischen den beiden Gartengebieten ist
wegen seiner Funktion als Flutmulde von baulichen Maß-
nahmen oder Bepflanzungen freizuhalten.
15. Grundwasser: Das Bohren bzw. Anlegen von Brunnen
ist nicht statthaft.
16. Geruchsimmissionen: Im Plangebiet ist vorwiegend im
südlichen Teilbereich zeitweise mit einer Geruchsbe-
lästigung durch den Betrieb der Kläranlage zu rechnen.
Als Rechtsgrundlagen sind zu beachten:
> Baugesetzbuch (BauGB)
> Baunutzungsverordnung (BauNVO)
> Planzeichenverordnung (PlanzV90)
> Hess. Bauordnung (HBO)
> Hess. Wassergesetz (HWG 1994)
> Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrechts
beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan jeweils in
der z.Zt. der öffentlichen Auslegung geltenden Fassung.
Satzung: 1 2 3 4 5 Gartenordnung: 1 2 Bebauungsplan: 1 (2)