3.2 Der in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzte sporadisch wasserführende Graben wird 1 x jährlich im Frühjahr (März- April) gemäht (Abfuhr des Mähgutes). 3.3 Auf der in der Planzeichnung als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzte 10 m- Streifen entlang der Usa sind die intensive Gartennutzung einzustellen und bauliche Anlagen zu ent- fernen. Auf ihr soll sich eine Extensivwiese entwickeln können, die 2x jährlich durch die Stadt Bad Nauheim gemäht wird (Erste Mahd ab 15.6./ Abfuhr des Mähgutes/ kein Dünger- bzw. Biozideinsatz). Außerdem werden Gewässer- aufweitungen geschaffen. An der Gewässeroberkante werden autochthone Bäume gepflanzt: Schwarzerle (Alnus glutinosa) sowie Weidenarten z.B. Salweide (Salix caprea u.a.). Eine Bebauung mit Hütten und Zäunen ist in diesem Bereich nicht zulässig. Textfestsetzungen B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß §87 HBO 4. Gebäude: Die Firsthöhe der Gartenhütten bzw. -lauben darf 2,50 m - gemessen ab der Oberkante des gewachsenen Bodens - nicht überschreiten. 5. Dachgestaltung: Für alle Gebäude sind Sattel- oder Pultdächer mit einer Dachneigung zwischen 15 ° und 30 ° vorgeschrieben. Die Dacheindeckung hat in schieferfarbigen, rotbraunen oder ziegelroten Farbtönen zu erfolgen. 6. Baugestaltung: Die Farbgebung der baulichen Anlagen hat in gedeckten Pastelltönen zu erfolgen. Die Gartenhütten bzw. -Lauben sind in einfacher Holzbauweise zu errichten, die Gründung ist als Punkt- oder Streifenfundament auszu- führen. Die Gartenlauben und Hütten sind auf mindestens einer Seite mit Gehölzen oder mit Rank- und Kletterpflanzen zu begrünen. Vorhandene Gebäude, die nicht aus land- schaftsgerechten Materialien bestehen, sind bis zu ihrer Erneuerung einzugrünen. 7. Einfriedungen: Einfriedungen sind als Holzstaketen- oder Maschendrahtzaun (max. Höhe: 1,50 m) auszuführen. Bei Maschendrahtzäunen muss die Maschengröße mindestens 5x5 cm betragen. Zaunsockel sind nicht zulässig. Die Einfriedung ist mit einem Abstand von mindestens 0,10 m zur Erdoberfläche zu errichten. Die Zäune sind in die festgesetzten Pflanzungen zu integrieren. 8. Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen: Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als gärtnerisch gestaltete und genutzte Grünflächen oder als Natur- bzw. Streuobstwiese anzulegen. Das Abstellen von Wohn- oder Bauwagen ist innerhalb des Geltungsbereiches nicht gestattet. Je 200 m² Gartenfläche ist mindestens ein hoch- stämmiger Obstbaum zu pflanzen. 9. Gestaltung der Verkehrsflächen: Die vorhandenen Kieswege dürfen nicht befestigt werden. Die Wege innerhalb der Gartenflächen dürfen nur in wasserdurchlässiger Bau-
weise gestaltet werden (z.B. Rindenmulch, Kies, Pflaster mit einer Fugenbreite von mindestens 1 cm). Die Errichtung von Stellplätzen auf den Gartengrundstücken ist nicht zulässig. Textfestsetzungen C. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen: 10. Bodenfunde: Bodenfunde sind gem. § 20 Denkmal- schutzgesetz zu behandeln. Die Fundmeldungen sind an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abt. Vor- und Frühgeschichte Wiesbaden, den Magistrat der Stadt Bad Nauheim oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Kreisausschuss des Wetteraukreises zu richten. 11. Brauchwasser: Das Niederschlagswasser von den Dachflächen ist in oberirdischen Behältern aufzufangen und als Brauch- oder Gießwasser zu verwenden bzw. in den Gärten zu versickern. Der Bau von Zisternen ist nicht zulässig. Der Bau von Teichen ist nur in ungebrannter Ton- oder Folienausbildung mit abgeflachten Ufern zulässig. 12. Pflege der Grundstücke: Alle Grundstücke sind so zu pflegen, dass der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der Erholungs- wert für die Bevölkerung erhalten bleibt; pflegepflichtig sind die Eigentümer. 13. Leitungstrassen: Die im Geltungsbereich liegenden oder noch zu verlegenden Versorgungsleitungen der Stadt- werke Bad Nauheim dürfen nicht überbaut oder bepflanzt werden. 14. Oberflächenwasser: Der Wegedurchlass des Prome- nadenweges zwischen den beiden Gartengebieten ist wegen seiner Funktion als Flutmulde von baulichen Maß- nahmen oder Bepflanzungen freizuhalten. 15. Grundwasser: Das Bohren bzw. Anlegen von Brunnen ist nicht statthaft. 16. Geruchsimmissionen: Im Plangebiet ist vorwiegend im südlichen Teilbereich zeitweise mit einer Geruchsbe- lästigung durch den Betrieb der Kläranlage zu rechnen. Als Rechtsgrundlagen sind zu beachten: > Baugesetzbuch (BauGB) > Baunutzungsverordnung (BauNVO) > Planzeichenverordnung (PlanzV90) > Hess. Bauordnung (HBO) > Hess. Wassergesetz (HWG 1994) > Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrechts beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan jeweils in der z.Zt. der öffentlichen Auslegung geltenden Fassung.
Satzung:  1  2  3  4  5     Gartenordnung:   1  2            Bebauungsplan:  1 (2)  
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