Gemeinschaft Usa-Gärten e.V.    Bad Nauheim Satzung: Inhaltsübersicht:     1. Name, Sitz und Aufgaben des Vereins   2. Erwerb d. Mitgliedschaft und Gartenübernahme   3. Beendigung der Mitgliedschaft und des       Pachtverhältnisses   4. Gartenwechsel   5. Mitgliederversammlung   6. Vorstand und Kassenprüfer   7. Finanzhaushalt   8. Regelungen zum Datenschutz   9. Sonstige Bestimmungen 10. Ehrungen 11. Schussbestimmungen 1. Sitz und Aufgaben des Vereins 1.1 Die Pächter der am Promenadenweg entlang der Usa in Bad Nauheim gelegenen Dauerkleingärten sind in einem Verein unter dem Namen: Gemeinschaft Usa- Gärten e.V. zusammengeschlossen. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nauheim; Geschäftsadresse ist die des jeweiligen amtierenden Vorsitzenden. Der Verein ist beim Amtsgericht Friedberg in Hessen im Vereinsregister unter der Nummer 321 eingetragen. 1.2 Rechtliche Grundlage für die Arbeit des Vereins ist insbesondere das Bundeskleingartengesetz (BKIeingG) in der jeweils gültigen Fassung. Nach ihm richten sich die Pflichten und Rechte des Vereins sowie der einzelnen Mitglieder, zugleich auch Kleingärtner. 1.3 Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und verwaltet sich nach demokratischen Grundsätzen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung. 1.4 Er ist als Zwischenpächter gegenüber dem Grundstückseigentümer tätig. Ihm obliegt dabei überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit sowie die fachliche Betreuung und Unterstützung der Mitglieder bei der nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. 1.5 Der Verein beantragt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des BKleingG § 2. 1.6 Der Verein ist kooperatives Mitglied beim > Obst- und Gartenbauverein Wetterau; > Stadt- und Landesverband der Kleingärtner, Gießen und > Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V., Frankfurt
1.7 Die Selbstverwaltungsorgane des Vereins sind > Die Mitgliederversammlung; sie findet mindestens    einmal im Jahr statt. > Der Vorstand; er tagt nach Bedarf. 2.  Erwerb d. Mitgliedschaft und Gartenübernahme 2.1 Interessenten an einem Kleingarten bewerben sich schriftlich oder mündlich beim Vereinsvorstand. Über die Aufnahme in die Bewerberliste entscheidet der Vorstand. 2.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung, insbesondere der kleingärtnerischen Ziele des Vereins gem. Abschnitt 1, ferner der Gartenordnung sowie ggf. weiterer vereinseigener Bestimmungen. 2.3 Mit der Mitgliedschaft ist das Recht verbunden, an Versammlungen und Abstimmungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Angebote des Vereins (Fachberatung u.a.m.) in Anspruch zu nehmen. Zu den Pflichten gehören die pünktliche Begleichung der Geldforderungen des Vereins, die Einhaltung der aus Vertrag, Satzung sowie anderer Ordnungen sich ergebenden Bestimmungen und die Nutzung des Gartens entsprechend den kleingärtnerischen Zielen. 2.4 Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden. Für die Wahrnehmung der Pflichten sind die Mitglieder allein verantwortlich. 3.  Beendigung der Mitgliedschaft und des      Pachtverhältnisses 3.1 Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden durch Kündigung oder Tod. Im Todesfall erlischt die Mitglied- schaft sofort, das Pachtverhältnis zum Ende des dem Ereignis folgenden Monats. Haben Ehegatten einen Kleingartenpachtvertrag gemeinschaftlich abgeschlos- sen, werden beim Tode des Ehegatten der Pachtvertrag und die Mitgliedschaft mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Dieser kann jedoch binnen eines Monats erklären, das Vertragsverhältnis lösen zu wollen. Es endet dann zum Ende des Folgemonats. 3.2 Die Kündigung des Pachtvertrages durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August dem Vorstand schriftlich vorliegen. Damit endet automatisch die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, es sei denn, der kündigende Kleingärtner beantragt, als för- derndes Mitglied im Verein zu verbleiben; er bezahlt ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres den halben Vereinsbeitrag. Eine Kündigung dieser Mitgliedschaft muss jeweils zwei Monate vor dem Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
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Satzung: (1) 2  3  4  5     Gartenordnung:   1  2          Bebauungsplan:  1  2