Gemeinschaft Usa-Gärten e.V. Bad Nauheim
Satzung:
Inhaltsübersicht:
1. Name, Sitz und Aufgaben des Vereins
2. Erwerb d. Mitgliedschaft und Gartenübernahme
3. Beendigung der Mitgliedschaft und des
Pachtverhältnisses
4. Gartenwechsel
5. Mitgliederversammlung
6. Vorstand und Kassenprüfer
7. Finanzhaushalt
8. Regelungen zum Datenschutz
9. Sonstige Bestimmungen
10. Ehrungen
11. Schussbestimmungen
1. Sitz und Aufgaben des Vereins
1.1 Die Pächter der am Promenadenweg entlang der Usa
in Bad Nauheim gelegenen Dauerkleingärten sind in
einem Verein unter dem Namen: Gemeinschaft Usa-
Gärten e.V. zusammengeschlossen. Der Verein hat
seinen Sitz in Bad Nauheim; Geschäftsadresse ist die des
jeweiligen amtierenden Vorsitzenden. Der Verein ist beim
Amtsgericht Friedberg in Hessen im Vereinsregister unter
der Nummer 321 eingetragen.
1.2 Rechtliche Grundlage für die Arbeit des Vereins ist
insbesondere das Bundeskleingartengesetz (BKIeingG) in
der jeweils gültigen Fassung. Nach ihm richten sich die
Pflichten und Rechte des Vereins sowie der einzelnen
Mitglieder, zugleich auch Kleingärtner.
1.3 Der Verein ist politisch und konfessionell nicht
gebunden und verwaltet sich nach demokratischen
Grundsätzen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweiligen Fassung.
1.4 Er ist als Zwischenpächter gegenüber dem
Grundstückseigentümer tätig. Ihm obliegt dabei
überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach
dem Prinzip der Selbstlosigkeit sowie die fachliche
Betreuung und Unterstützung der Mitglieder bei der
nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere der
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf.
1.5 Der Verein beantragt die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit im Sinne des BKleingG § 2.
1.6 Der Verein ist kooperatives Mitglied beim
> Obst- und Gartenbauverein Wetterau;
> Stadt- und Landesverband der Kleingärtner, Gießen und
> Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V., Frankfurt
1.7 Die Selbstverwaltungsorgane des Vereins sind
> Die Mitgliederversammlung; sie findet mindestens
einmal im Jahr statt.
> Der Vorstand; er tagt nach Bedarf.
2. Erwerb d. Mitgliedschaft und Gartenübernahme
2.1 Interessenten an einem Kleingarten bewerben sich
schriftlich oder mündlich beim Vereinsvorstand. Über die
Aufnahme in die Bewerberliste entscheidet der Vorstand.
2.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines
Kleingartenpachtvertrages und der damit verbundenen
Anerkennung der Vereinssatzung, insbesondere der
kleingärtnerischen Ziele des Vereins gem. Abschnitt 1,
ferner der Gartenordnung sowie ggf. weiterer
vereinseigener Bestimmungen.
2.3 Mit der Mitgliedschaft ist das Recht verbunden, an
Versammlungen und Abstimmungen des Vereins
teilzunehmen, sowie die Angebote des Vereins
(Fachberatung u.a.m.) in Anspruch zu nehmen. Zu den
Pflichten gehören die pünktliche Begleichung der
Geldforderungen des Vereins, die Einhaltung der aus
Vertrag, Satzung sowie anderer Ordnungen sich
ergebenden Bestimmungen und die Nutzung des
Gartens entsprechend den kleingärtnerischen Zielen.
2.4 Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf
andere Personen nicht übertragen werden. Für die
Wahrnehmung der Pflichten sind die Mitglieder allein
verantwortlich.
3. Beendigung der Mitgliedschaft und des
Pachtverhältnisses
3.1 Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden durch
Kündigung oder Tod. Im Todesfall erlischt die Mitglied-
schaft sofort, das Pachtverhältnis zum Ende des dem
Ereignis folgenden Monats. Haben Ehegatten einen
Kleingartenpachtvertrag gemeinschaftlich abgeschlos-
sen, werden beim Tode des Ehegatten der Pachtvertrag
und die Mitgliedschaft mit dem überlebenden Ehegatten
fortgesetzt. Dieser kann jedoch binnen eines Monats
erklären, das Vertragsverhältnis lösen zu wollen. Es
endet dann zum Ende des Folgemonats.
3.2 Die Kündigung des Pachtvertrages durch das
Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig
und muss spätestens am dritten Werktag im August dem
Vorstand schriftlich vorliegen. Damit endet automatisch
die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, es sei
denn, der kündigende Kleingärtner beantragt, als för-
derndes Mitglied im Verein zu verbleiben; er bezahlt ab
Beginn des folgenden Geschäftsjahres den halben
Vereinsbeitrag.
Eine Kündigung dieser Mitgliedschaft muss jeweils zwei
Monate vor dem Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Satzung: (1) 2 3 4 5 Gartenordnung: 1 2 Bebauungsplan: 1 2