Kornelkirsche Cornus mas, Pfaffenhütchen  Euonymus europae, Schwarzer Holunder Sambucus nigra, Liguster Ligustrum vulgäre, Salweide Salix caprea, Hundsrose Rosa canina, Zweigriffliger Weißdorn Crataegus laevigata, Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum. In den Gärten sind außerdem auch die folgenden orts- bzw. regionstypische Sträucher zulässig: Buchsbaum Buxus sempervirens, Fliederarten Syringa spec., Johannisbeere Ribes rubrum var., Stachelbeere Ribes uva-crispa, Je länger je lieber Lonicera caprifolium, Sommerfiieder Buddleja spec., Himbeere Rubus idaeus , Weigelie Weigelia florida, Strauchrosen Rosa dumestosum, R. tomentosa, Falscher Jasmin Philadelphus corn., Goldregen Laburnum vulgäre, Brombeere Rubus fruticosus, Schneeballarten Virburnum spec., Forsythie Forsythia suspense. Kletterpflanzen: Efeu Hedera helix, Wilder Wein Parthenocissus qu., Hopfen Humulus lupulus, Echter Wein Vitis vinifera, Blauregen Wisteria sinensis, Waldrebenarten Clematis spec., Kletterknöterich Polygonum aubertii. Bei Neupflanzung von Obstbäumen sind u.a. folgende Regionstypische zu verwenden: Birnen: Butterbirne, Gute Graue, Pastorenbirne, Alexander Lucas, Gräfin von Paris u.a.. Walnüsse: Esterhazy II,  Weinsberg 1 u. andere. Äpfel: Anhalter (Lokalsorte), Baumanns Renette, Winter- Goldparmäne, Schöner von Boskoop, Kaiser Wilhelm u. andere. Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen: Esslinger Frühzwet- schge, Große Grüne Reineclaude, Mirabelle von Nancy u. andere. Wildobstarten: Speierling (Sorbus dornestica), Holzapfel (Malus sylvestris) 2.2 Alle vorhandenen einheimischen Gehölze sind zu erhalten. 2.3 Eine Neupflanzung von Nadelgehölzen ist nicht zulässig. 3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 ABS. 1 NR. 10 BAUGB): 3.1 Innerhalb des Geltungsbereiches ist die Verwendung von syntetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Eine Ausnahme bilden die Verfahren des biologischen und des biologisch- technischen Pflanzenschutzes. Die Verwendung von Torf ist nicht erlaubt.
Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan Kleingartengebiet „Am Promenadenweg 1 und 2“ Stadt Bad Nauheim Büro für Ökologie und künstlerische Landschaftsarchitektur (BÖLA) Dipl. Ing. O. Werner, Gutenbrunnen; 66424 Homburg Stand: Februar 1998 Textfestsetzungen A. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1 Innerhalb des Geltungsbereiches sind grundsätzlich nur eingeschossige Gebäude zulässig. 1.2 Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Kleingarten sind nur Gartenhütten bzw. - Lauben zulässig, die der Aufbewahrung von Garten und sonstige Gerätschaften dienen. Der Aufenthalt in den Lauben und Hütten ist nur vor- übergehend zulässig (z.B. zum Schutz gegen Regen). Auf jeder Gartenparzelle ist nur eine Laube bzw. Hütte zulässig. Zu den Parzellengrenzen ist ein Mindestabstand der Lauben und Hütten von 1,50 m einzuhalten. Eine Rodung von Obst- bäumen im Zuge von Hüttenerrichtungen ist nicht gestattet. 1.3 Der umbaute Raum einschließlich eines Vordaches oder einer überdachten Terrasse darf bei Gerätehütten 15 m³ und bei Gartenlauben 30 m³ nicht überschreiten. Die Grundfläche der Lauben und Hütten darf inklusive Freisitz 24 m² nicht überschreiten. 1.4 In den Gartenlauben bzw. -hütten ist eine Unterkellerung nicht zulässig, in den Lauben sind nur Trockenaborte zuge- lassen. Feuerstellen sind in den Lauben und Hütten grund- sätzlich nicht zulässig. 1.5 Bei den Verkehrsflächen handelt es sich gemäß der Plan- zeichnung um wassergebundene Wege bzw. um wasserge- bundene Flächen für Stellplätze. 1.6 Die Errichtung von Lauben oder Hütten ist nur innerhalb der ausgewiesenen Baugrenzen zulässig. 1.7 Neue Geländeaufschüttungen sind innerhalb des Überschwemmungsgebietes nicht zulässig. 2. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 ABS.1 NR.25) 2.1 Die gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB festgesetzten „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" sind mit folgenden einheimischen Laubgehölzen zu begrünen: Bäume:  Hainbuche Carpinus betuius, Feldahorn Acer campestre, Vogelkirsche Prunus avium, Traubenkirsche Prunus padus, Zitterpappel Populus termula. Sträucher: Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opuius, Hasel Corylus avellana, Roter Hartriegel Cornus sanguinea,
Satzung:  1  2  3  4  5     Gartenordnung:   1  2            Bebauungsplan: (1) 2   
«
»