Kornelkirsche
Cornus mas,
Pfaffenhütchen
Euonymus europae,
Schwarzer Holunder
Sambucus nigra,
Liguster
Ligustrum vulgäre,
Salweide Salix caprea,
Hundsrose Rosa canina,
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus laevigata,
Rote Heckenkirsche
Lonicera xylosteum.
In den Gärten sind außerdem auch die folgenden orts-
bzw. regionstypische Sträucher zulässig:
Buchsbaum
Buxus sempervirens,
Fliederarten
Syringa spec.,
Johannisbeere
Ribes rubrum var.,
Stachelbeere
Ribes uva-crispa,
Je länger je lieber
Lonicera caprifolium,
Sommerfiieder
Buddleja spec.,
Himbeere
Rubus idaeus ,
Weigelie
Weigelia florida,
Strauchrosen
Rosa dumestosum,
R. tomentosa,
Falscher Jasmin
Philadelphus corn.,
Goldregen
Laburnum vulgäre,
Brombeere
Rubus fruticosus,
Schneeballarten
Virburnum spec.,
Forsythie
Forsythia suspense.
Kletterpflanzen:
Efeu Hedera helix,
Wilder Wein
Parthenocissus qu.,
Hopfen
Humulus lupulus,
Echter Wein
Vitis vinifera,
Blauregen
Wisteria sinensis,
Waldrebenarten
Clematis spec.,
Kletterknöterich
Polygonum aubertii.
Bei Neupflanzung von Obstbäumen sind u.a. folgende
Regionstypische zu verwenden:
Birnen: Butterbirne, Gute Graue, Pastorenbirne, Alexander
Lucas, Gräfin von Paris u.a..
Walnüsse: Esterhazy II, Weinsberg 1 u. andere.
Äpfel: Anhalter (Lokalsorte), Baumanns Renette, Winter-
Goldparmäne, Schöner von Boskoop, Kaiser Wilhelm u.
andere.
Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen: Esslinger Frühzwet-
schge, Große Grüne Reineclaude, Mirabelle von Nancy u.
andere.
Wildobstarten: Speierling (Sorbus dornestica), Holzapfel
(Malus sylvestris)
2.2 Alle vorhandenen einheimischen Gehölze sind zu
erhalten.
2.3 Eine Neupflanzung von Nadelgehölzen ist nicht zulässig.
3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 ABS. 1 NR. 10 BAUGB):
3.1 Innerhalb des Geltungsbereiches ist die Verwendung
von syntetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nicht
zulässig. Eine Ausnahme bilden die Verfahren des
biologischen und des biologisch- technischen
Pflanzenschutzes. Die Verwendung von Torf ist nicht erlaubt.
Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan
Kleingartengebiet „Am Promenadenweg 1 und 2“ Stadt
Bad Nauheim
Büro für Ökologie und künstlerische Landschaftsarchitektur
(BÖLA) Dipl. Ing. O. Werner, Gutenbrunnen; 66424 Homburg
Stand: Februar 1998
Textfestsetzungen A.
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen:
1. Art und Maß der baulichen Nutzung
1.1 Innerhalb des Geltungsbereiches sind grundsätzlich nur
eingeschossige Gebäude zulässig.
1.2 Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
Kleingarten sind nur Gartenhütten bzw. - Lauben zulässig, die
der Aufbewahrung von Garten und sonstige Gerätschaften
dienen. Der Aufenthalt in den Lauben und Hütten ist nur vor-
übergehend zulässig (z.B. zum Schutz gegen Regen). Auf
jeder Gartenparzelle ist nur eine Laube bzw. Hütte zulässig.
Zu den Parzellengrenzen ist ein Mindestabstand der Lauben
und Hütten von 1,50 m einzuhalten. Eine Rodung von Obst-
bäumen im Zuge von Hüttenerrichtungen ist nicht gestattet.
1.3 Der umbaute Raum einschließlich eines Vordaches oder
einer überdachten Terrasse darf bei Gerätehütten 15 m³ und
bei Gartenlauben 30 m³ nicht überschreiten. Die Grundfläche
der Lauben und Hütten darf inklusive Freisitz 24 m² nicht
überschreiten.
1.4 In den Gartenlauben bzw. -hütten ist eine Unterkellerung
nicht zulässig, in den Lauben sind nur Trockenaborte zuge-
lassen. Feuerstellen sind in den Lauben und Hütten grund-
sätzlich nicht zulässig.
1.5 Bei den Verkehrsflächen handelt es sich gemäß der Plan-
zeichnung um wassergebundene Wege bzw. um wasserge-
bundene Flächen für Stellplätze.
1.6 Die Errichtung von Lauben oder Hütten ist nur innerhalb
der ausgewiesenen Baugrenzen zulässig.
1.7 Neue Geländeaufschüttungen sind innerhalb des
Überschwemmungsgebietes nicht zulässig.
2. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 ABS.1 NR.25)
2.1 Die gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB festgesetzten „Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" sind mit
folgenden einheimischen Laubgehölzen zu begrünen:
Bäume:
Hainbuche
Carpinus betuius,
Feldahorn
Acer campestre,
Vogelkirsche
Prunus avium,
Traubenkirsche
Prunus padus,
Zitterpappel
Populus termula.
Sträucher:
Gewöhnlicher Schneeball
Viburnum opuius,
Hasel
Corylus avellana,
Roter Hartriegel
Cornus sanguinea,
Satzung: 1 2 3 4 5 Gartenordnung: 1 2 Bebauungsplan: (1) 2